Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ERFA Maschinenbau GmbH   –   Stand 01/2026

  1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Besteller von Waren und/oder Dienstleistungen (nachfolgend Auftraggeber) und der ERFA Maschinenbau GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch, wenn bei nachfolgenden oder Zusatzverträgen darauf nicht explizit hingewiesen wird.

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht bindend, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder es werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Auftraggebern, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht explizit erwähnt werden.

Der Einbeziehung von allgemeinen Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, selbst wenn diese Abwehr- und/oder Ausschließlichkeitsklauseln enthalten und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge in der die konkurrierenden Bedingungen von den Vertragspartnern in Bezug genommen werden, es sei denn, diesen wurde schriftlich zugestimmt.

  1. Vertragsschluss

Angebote unseres Hauses sind stets freibleibend und unverbindlich. Eine Bestellung durch denAuftraggeber ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung unserer Auftragsbestätigung oder der Ware annehmen.

Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch dann, wenn die von uns geschuldete Leistung nach Vorgaben des Auftragnehmers, insbesondere nach einer von ihm stammenden Zeichnung zu bewirken ist. Eine Bezugnahme unsererseits auf DIN/ISO/EN-Vorschriften oder andere Vorschriften ist Teil der Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.

Entstehen nachträglich begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, so sind wir berechtigt, die Lieferung solange zu verweigern, bis Sicherheit geleistet oder Barzahlung bei Anlieferung zugesagt wird. Ist der Auftraggeber trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung zur Sicherheitsleistung oder Barzahlung nicht bereit, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

Der Auftraggeber hat uns explizit im Falle einer Insolvenzeröffnung unverzüglich zu informieren, um eine Schadensminderung zu ermöglichen. Tut er dies nicht, handelt er vorsätzlich.

Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Mündliche Auskünfte und Zusagen von unserer Seite sind nur dann verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und Rechnung entsprechen.

Die in der Auftragsbestätigung und/oder anderen zwischen uns und dem Auftraggeber gewechselten Schriftstücken enthaltenen Erklärungen über die Beschaffenheit der Ware stellen jedoch keine Garantie i.S.d. § 276 Abs. 1 BGB dar, ebenso wenig wie eine selbständige Garantie, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich bestimmt und auch angegeben, welchen Erfolg wir garantieren.

Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen entsteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Auftragsbestätigung bzw. Rechnung korrigiert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen.

Die in unserer Auftragsbestätigung bzw. Rechnung aufgeführte Auftrags-Nr. und Rechnungs-Nr. sind bei Rechnungsbegleichung sowie in sämtlichem Schriftverkehr des Auftraggebers, der den Auftrag betrifft, anzuführen.

Im Falle einer durch den Vertragspartner modifizierten Annahmeerklärung ist dieser verpflichtet, auf die inhaltlichen Änderungen ausdrücklich hinzuweisen. Fehlt der ausdrückliche Hinweis, ist unsere vorangehende Fassung maßgeblich.

Von uns angeforderte umsatzsteuerliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen wird der Auftraggeber uns unverzüglich zur Verfügung stellen.

  1. Annullierungskosten

Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

  1. Preise / Preisänderungen

Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich rein Netto für die Ware zuzüglich der bei Rechnungslegung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung.

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbartem Liefertermin mehr als zehn Monate liegen. Erhöhen oder Verringern sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Rohstoffpreise, sonstige Materialkosten, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben sowie Frachten oder werden diese neu eingeführt, so sind wir sowohl im Falle einer Preissteigerung, als auch im Falle einer Preissenkung berechtigt und verpflichtet, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Festpreis vereinbart wurde. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Monate liegen.

Die vereinbarten Preise gelten nur für die jeweilige Bestellung. Diese Preise sind für Nachbestellungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht verbindlich.

Unbefristete Lieferverträge sind grundsätzlich mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.

Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material,- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 10 Wochen vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Auftraggeber verursacht sind, gehen zu seinen Lasten. Hierbei sind unsere Kalkulationen maßgebend.

  1. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

Sind keine gesonderten Konditionen im Einzelfall vereinbart, so gilt generell ein Zahlungsziel von 14 Tagen Netto ohne Abzug ab Datum der Rechnungslegung.
Soweit wir zu Teilleistungen berechtigt sind, können diese auch innerhalb eines einheitlichen Lieferungsvertrages durch Abschlagsrechnungen geltend gemacht und fällig gestellt werden.
Erfüllung tritt erst mit Eingang der Zahlung auf unserem Konto ein.
Eine Skontierung, soweit gesondert schriftlich mit uns vereinbart, ist grundsätzlich nur zulässig, soweit keine Zahlungsrückstände aus der gesamten Geschäftsverbindung bestehen.
Der Abzug von uns gewährter Skonti ist nur zulässig, sofern das hierfür definierte Zahlungsziel für die Gutschrift auf unserem Konto Tag genau eingehalten wurde.
Einbehaltene Skonti von Zahlungen, welche nicht binnen Frist unserem Konto gutgeschrieben wurden, sind nicht erworben und zu erstatten.

Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf Altschulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
Bei festgestellten Mängeln ist der Auftraggeber nur insoweit zur Zurückbehaltung des Kaufpreises berechtigt, wie dies in Anbetracht der Mängel angemessen erscheint.
Uns steht das Recht zu, die Ware erst nach Zahlung durch den Auftraggeber auszuliefern bzw. die Leistung zu erbringen, sofern der Auftraggeber aus früheren Leistungen vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat oder noch Zahlungsrückstände aus diesen bestehen bzw. die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründet in Frage gestellt ist.

Werden uns während der Auftragsbearbeitung Umstände bekannt, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
Der Auftraggeber kommt automatisch in Verzug, wenn er die Zahlung nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt leistet oder das Zahlungsziel lt. Rechnung überschritten wird.
Die gesetzliche Regelung, wonach der Auftraggeber dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Die gesetzliche Regelung, wonach aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können und die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen sind, bleibt unberührt.

Wir können bei Zahlungsverzug nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

  1. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen unserer Geschäftsbeziehung zum Auftragsgeber unser Eigentum.

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (inkl. USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung vorab hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen uns alle für den Einzug dieser Forderungen notwendigen Informationen zu geben und seine Schuldner über die bestehende Forderungsabtretung zu informieren.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, vereinnahmte Beträge aus den abgetretenen Forderungen an uns abzuführen. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Einrichtung eines treuhänderisch gebundenen Kontos für die von ihm eingezogenen Fremdgelder nachzuweisen.

Die Berechtigung des Auftraggebers zum Forderungseinzug erlischt, wenn wir sie schriftlich widerrufen, der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird oder wenn er seine Zahlungen einstellt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Informationen zu erteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Auftraggeber ist in diesem Falle weiter verpflichtet, den Schuldnern diese Abtretung mitzuteilen. Führt der Auftraggeber vereinnahmte Beträge aus abgetretenen Forderungen nicht unverzüglich an uns ab, ist er verpflichtet, diese treuhänderisch und unentgeltlich für uns zu verwahren.

Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen, ohne dass für uns eine Verpflichtung entsteht. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen.

Der Auftraggeber verwahrt unentgeltlich das Miteigentum für uns.

Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber uns unverzüglich davon zu unterrichten und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Bei Einschaltung eines Lagerhalters ist vor Einlagerung unserer Ware auf unser Eigentum hinzuweisen.

Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

  1. Liefertermin / Lieferumfang

Die auf unserer Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine oder die Lieferfrist gelten stets als ungefähr, sofern nicht ein fester Termin explizit schriftlich vereinbart ist.

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen, vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere Zeichnungen und/oder Modelle, vorliegen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

Der Termin ist eingehalten, wenn bei Erreichen des Datums die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik und Aussperrung, behördlichen Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Ausschuss und Nacharbeitungen, Betriebsstörungen, Personalmangel und Mangel an Transportmitteln sowie insgesamt beim Eintritt unvorhergesehener, nicht von uns beeinflussbare Hindernisse entsprechend der Dauer dieser Ereignisse. Dies gilt auch für Verzögerungen bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Für die Dauer vorbezeichneter Hindernisse treten keine Verzugsfolgen ein, selbst wenn wir bei Eintritt dieser Umstände uns schon im Verzug befinden. Auch bei Überschreiten der Lieferfrist bleibt der Besteller zur Übernahme der Ware zu dem für den Tag der Lieferung vereinbarten Preis verpflichtet.

Teillieferungen und -1eistungen sind grundsätzlich zulässig, soweit sie den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligen oder dieser eine solche bei Vertragsschluss schriftlich ausgeschlossen hat.

Schadensersatzansprüche und das Recht zum Rücktritt wegen verspäteter Lieferung oder Leistung oder Nichtlieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden. Sie sind beschränkt auf erforderliche Mehraufwendungen für einen Deckungskauf durch den Auftraggeber.

  1. Verpackung / Versand

Lieferungen durch uns erfolgen grundsätzlich:   ab Werk, ausschließlich Verpackung.
Der Versand der Ware geschieht stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch bei frachtfreier Abfertigung.
Verpackungen, soweit diese bestehen, werden Eigentum des Auftraggebers und von uns berechnet. Porto- oder Frachtkosten sowie Kosten für Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach billigem Ermessen.
Die Übernahme durch den Frachtführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Umhüllung.

  1. Abnahme / Gefahrenübergang

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen und unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen.
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggebern zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H. v. 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Kalenderwoche, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes, beginnend mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden als der vorstehenden Pauschale entstanden ist.

  1. Mängel / Gewährleistung

Mängelrügen sind im Rahmen des § 377 HGB unverzüglich, bei offenkundigen Mängeln binnen einer Ausschlussfrist von sieben Tagen nach Anlieferung beim Auftraggeber, bei verborgenen Mängeln binnen drei Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Eine zunächst nur (fern-) mündlich erfolgte unverzügliche Mängelrüge des Auftraggebers ist spätestens binnen acht Tagen ab mündlicher Rüge schriftlich näher erläutert mitzuteilen. Bei Anlieferung der Ware ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unverzüglich auf Vollständigkeit zu überprüfen.

Gebraucht, verwendet oder verarbeitet der Auftraggeber die gelieferte Ware, gilt dies als Annahme der Ware und als endgültiger Verzicht des Auftraggebers auf Mängel- oder sonstige Ansprüche aus der Lieferung.
Bis zur Erledigung der Mängelrüge darf die bemängelte Ware ohne unsere Zustimmung nicht verändert werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bemängelte Ware sorgfältig aufzubewahren, zur Besichtigung verfügbar zu halten und uns auf Verlangen eine Probe zu überlassen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ersatz von Verwahrungs- oder sonstigen Kosten.
Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

Sind besondere Qualitätsanforderungen gestellt worden oder wird die Ware im Auftrag des Auftraggebers an einen anderen Empfänger oder ins Ausland versandt, so muss sie in unserem Werk vor Versand im Auftrag des Auftraggebers geprüft und abgenommen werden. Andernfalls gilt die Ware mit dem Versand als bedingungsfrei geliefert.
Wünscht der Auftraggeber, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so hat er uns dieses mitzuteilen. Art und Umfang der Prüfungen sind zum Vertragsabschluss zu vereinbaren.

Eine Gewährleistung für die Eignung für die vorgesehene Verwendung des von uns angebotenen Materials übernehmen wir nicht. Der Auftraggeber trägt vielmehr im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für die sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl der Werkstoffe und von erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung beigestellter Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Akzeptanz finden.

Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggebern oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, haften wir nicht, ebenso nicht für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebern oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

Ferner muss der Auftraggeber garantieren, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt sind. Dem Auftraggeber steht es frei, uns nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der etwaigen Verletzung der Rechte Dritter trifft. Soweit uns danach eine Haftung gegenüber Dritten trifft, stellt er uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise entstehen, frei.
Bei mangelhafter Ware erfolgt nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder, sofern möglich, Nachbesserung. Beanstandete Ware kann nur mit unserem Einverständnis zurückgesandt werden. Gewährleistungsrechte stehen nur unseren Vertragspartnern zu. Eine Abtretung ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber hat das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt, wenn eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung (Mängelbeseitigung, Nachlieferung, Beschaffung von Ersatzteilen) bezüglich eines Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreicht, die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder einer der Parteien nicht mehr zumutbar ist. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
Die Haftung für sämtliche Schäden wird ausgeschlossen, soweit sie nicht in den vorstehenden Bestimmungen ausdrücklich benannt sind, auch soweit sie nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Inhaber, leitender Angestellter oder deren Erfüllungsgehilfen von uns entstanden sind oder denen eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zu Grunde liegt. Im letzteren Fall wird die Haftung allerdings nur für den typischerweise eintretenden, voraussehbaren Schaden übernommen.

Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht in den Fällen, in welchen bei Fehlern des Liefergegenstandes für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder durch privat genutzte Gegenstände verursachte Schäden an Sachen gehaftet wird. Auch gilt der Haftungsausschluss nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, sofern die Zusicherung gerade bezweckt, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

Die Gewährleistungszeit beträgt für neu gelieferte Waren bei sachgemäßer Verwendung für Kaufleute zwölf Monate nach Gefahrübergang auf den Käufer, bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Bei gebrauchten Gegenständen wird bei Kaufleuten die Gewährleistung ausgeschlossen, bei Verbrauchern auf zwölf Monate begrenzt.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche auf entgangenen Gewinn, aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

  1. Muster / Werkzeuge / Zeichnungen und Fertigungsdaten

Muster und Werkzeuge sind uns vom Auftraggeber im Bedarfsfall verpackungs- und frachtfrei an unser Werk anzuliefern.

Stellen wir nach den vom Auftraggebern übermittelten Vorlagen zur Produktion benötigte Muster und Werkzeuge her, so beanspruchen wir hierfür eine Beteiligung des Auftraggebers an den Herstellungskosten, die wir im Rahmen der Vertragsverhandlungen mitteilen und nach Freigabe in Rechnung stellen.

Ungeachtet des Herstellungskostenanteils des Auftraggebers sind wir Eigentümer der hergestellten Werkzeuge.
Für die uns übergebenen Muster und Werkzeuge übernehmen wir nur die Verantwortung für sachgemäße Benutzung und Lagerung.
Angelieferte Muster oder Werkzeuge des Auftraggebers, die fünf Jahre und länger nicht verwendet wurden und nicht zurück gefordert wurden, gehen ohne besondere Benachrichtigung in unser Eigentum über und werden ggf. zu unserer Entlastung vernichtet.

Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung oder für Muster zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle, Werkzeuge und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse vorliegt.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

  1. Gerichtsstand / Erfüllungsort

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, ausschließlich deutsches Recht.
UN Kaufrecht (CISG) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Neu-Ulm/Bayern.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.


Elchingen, 20. Januar 2026

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